Vergaberecht

von Robin Schulze, Geschäftsbereichsleitung Steuerung und Finanzen

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Die neue Unterschwellenverordnung (UVgO)

Kaum hat sich der öffentliche Auftraggeber mit den Neuregelungen im Europaweiten Vergabeverfahren angefreundet, wendet das reformierte GWB und die neue VGV (Wegfall der VOB/A 2.Abschnitt) an, nutzt seit 01.Januar 2017 die Neuregelungen der VOB/A (Stand 2016) für die nationalen Verfahren über das NTVergG, steht auch schon die nächste Veränderung im Vergaberecht an.

Die neue Vergabeordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung UVgO) wurde am 07.02.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bevor es zur Umsetzung dieser Regelung auf Bundes- und Länderebene kommt, bedarf es rechtlicher Anwendungshinweise. In Niedersachsen setzt dies eine Änderung des NTVergG (verweist statisch auf die VOL/A) voraus und folge dieser für den Spätsommer 2017 geplanten Änderungen des NTVergG ist die Aufhebung der VOL/A Abschnitt 1 und Ersatz durch die UVgO.

Was erwartet uns dann?

Sonderregelungen für freiberufliche Leistungen, Direktkäufe bis 1.000 Euro, verpflichtende E-Vergabe im Unterschwellenbereich, neue Verfahrensarten…

Erklärtes Ziel der UVgO ist es, die Regelungsansätze im neuen Oberschwellenvergaberecht auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Anwendung kommen zu lassen, ohne auf bestehende Vereinfachungen zu verzichten (sog. „soft harmonization“). Die UVgO orientiert sich zu diesem Zwecke strukturell wie inhaltlich sehr eng an den Vorgaben der VgV und arbeitet zusätzlich mit einer Verweisungstechnik auf Einzelvorschriften in GWB und VgV.

Zusammenfassend erhöht die UVgO mit ihren insgesamt 54 Paragraphen die bisherige Regelungsdichte von 20 Paragraphen im ersten Abschnitt der VOL/A. Allerdings sorgt sie gerade aufgrund des Gleichklangs mit den Regelungen im Oberschwellenbereich letztlich für Vereinfachung und auch für mehr Rechtssicherheit. Wie praxistauglich das neue Reglungswerk tatsächlich ist, wird sich in naher Zukunft zeigen. In jedem Fall bringt die UVgO erneut Bewegung in das ohnehin umtriebige Vergaberecht.

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